Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
- Maßgebliche Rechtsgrundlage für alle von uns als Auftragnehmer übernommenen Aufträge ist die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) sowie die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie werden im kaufmännischen Geschäftsverkehr schon jetzt für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen vereinbart, sofern sie den Abschluss von Bauverträgen zum Gegenstand haben. Sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers.
- Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform. Abweichungen und Ergänzungen werden nur dann Vertragsbestandteile, wenn sie schriftlich von uns bestätigt worden sind.
- Der Einbau von Stoffen und Bauteilen, für die weder DIN-Normen bestehen, noch eine amtliche Zulassung vorgeschrieben ist, bedarf keiner gesonderten Zustimmung des Auftraggebers.
II. Angebots- oder Kostenvoranschläge und Entwurfsunterlagen
- An allen an von uns erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen sowie deren rechnerische Grundlagen behalten wir uns ausdrücklich alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben.
- Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber hierzu auf Wunsch alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung.
III. Preise
- Alle von uns genannten Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes und bei ununterbrochener Montage mit anschließender Inbetriebnahme. Bei den verrechneten Arbeitszeiten sowie bei den unter III. 3 aufgeführten, werden angefangene Viertelstunden auf die volle Viertelstunde aufgerundet.
- Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet.
- Rüstzeiten, das heißt das Zusammenstellen und Richten der zur Ausführung des Kundenauftrags benötigten Werkzeuge und Materialien, werden der Arbeitszeit zugeordnet und dem Auftraggeber verrechnet. Das gleiche gilt für die Fahrtzeit zwischen dem Firmensitz des Auftragnehmers und dem Ausführungsort der vereinbarten Leistungen. Aufmasszeiten (zählen und messen der zur Leistungsererbringung benötigten Materialien und Arbeitszeiten) sowie Beratungsleistungen, die nicht direkt mit der Auftragsgewinnung in Verbindung stehen, werden ebenfalls der Arbeitszeit zugeordnet und berechnet.
- Bei Leistungsänderungen während der Ausführung, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, behält sich dieser ausdrücklich vor, die ihm dadurch entstehenden Mehraufwendungen dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung zu stellen.
- Leistungen, die später als 4 Monate nach Vertragsschluss erbracht werden, berechtigen den Auftragnehmer, bei nach Angebotsabgabe eingetretenen
Lohn- und/oder Materialpreiserhöhungen Verhandlungen über eine Anpassung des Preises zu verlangen. - Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt – soweit es innerhalb von 2 Monaten nach der Verhandlungsaufforderung durch den Auftragnehmer im Sinne der Ziffer 5 nicht zu einer Vereinbarung kommt -, die Arbeiten unverzüglich einzustellen und die erbrachten Leistungen abzurechnen.
- Eine Mehrwertsteuererhöhung kann im nichtkaufmännischen Verkehr an den Auftraggeber nur weiterberechnet werden, wenn die Warenlieferung bzw. Leistung nach dem Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss erfolgt oder erbracht wird.
IV. Zahlung
- Für Zahlungen auf Grundlage eines ausdrücklich nach VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung) geschlossenen Werkvertrags gilt § 16. Dies gilt ausdrücklich nicht für Arbeiten nach § 3.
- Die Zahlungen sind zu leisten ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Auftragnehmers in Deutscher Währung.
- Tagelohn- bzw. Kundendienst- und Wartungsarbeiten sind sofort nach Leistungserbringung zur Zahlung in bar oder per EC-Karte fällig.
- Akzepte oder Kundenwechsel werden nur erfüllungshalber angenommen; hierbei anfallende Kosten und Spesen trägt der Zahlungspflichtige.
- Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen oder wird ein Scheck oder Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche offen stehenden Forderungen fällig. Nach fruchtlosem Ablauf einer vom Auftragnehmer gesetzten Nachfrist, verbunden mit Kündigungsandrohung, ist dieser sodann berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen, die Arbeiten einzustellen und alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen.
V. Lieferzeit und Montage
- Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die gem. II, Ziff. 2 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine evtl. vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.
- Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz gern. § 6 Nr. 6 VOB Teil B verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen wird.
Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen musste. - Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen etc. und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer ein verschließbarer Raum bauseitig kostenlos zur Verfügung zu stellen. Leitungen und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des Auftraggebers über.
- Aufgabe des Auftraggebers ist es, bauseits dafür Sorge zu tragen, die Grundlage für die ordnungsgemäße Leistungserbringung bzw. Montage durch den Auftragnehmer rechtzeitig herzustellen, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
Vl. Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück übertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem zum Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
VII. Abnahme und Gefahrenübergang
Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. Wird jedoch die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.
Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Das gleiche gilt nach erfolgreicher probeweiser Inbetriebsetzung.
VIII. Gewährleistung
- Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistungen zur Zeit der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften haben, den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
- Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmens, so ist der Auftragnehmer von der Gewährleistung für diese Mängel frei.
- (1) Ist für die Gewährleistung keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke 4 Jahre, für Arbeiten an einem Grundstück und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre.
(2) Bei maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen oder Teilen davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt die Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche abweichend von Abs. 1 ein Jahr.
(3) Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme. - Werden auf Verlangen des Auftraggebers bereits installierte wasserführende Anlagen vorzeitig in Betrieb genommen, hat der Auftraggeber bei Gefahr von Frosteinbrüchen entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen. Gegebenenfalls hat er den Auftragnehmer zu beauftragen, die Anlage gegen Zahlung einer entsprechenden Vergütung zu entleeren.
Für Schäden an der vorzeitig in Betrieb genommenen Anlage, die ihre Ursache in fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben, haftet der Auftragnehmer nicht. - Geringfügige Farbabweichungen (z.B. herstellungsbedingt) und Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß. Technische Verbesserungen oder notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterungen darstellen.
IX. Gerichtsstand
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit der Auftraggeber Kaufmann ist.